LyD | Waffengesetze

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  • Waffengesetz (WG)


    §1WG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

    2. tragbare Gegenstände,

    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,

    insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die

    Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt,

    herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



    §2WG - Waffenschein


    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das Level 3 erreicht haben.

    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition folgender Art bedarf der Erlaubnis;

    9mm - erfordert die Waffenschein Klasse A

    Silence 9mm - erfordert die Waffenschein Klasse A

    Desert Eagle - erfordert die Waffenschein Klasse A

    Shotgun - erfordert die Waffenschein Klasse A

    Mp5 - erfordert die Waffenschein Klasse B

    Ak47 - erfordert die Waffenschein Klasse B

    M4 - erfordert die Waffenschein Klasse B

    Rifle - erfordert die Waffenschein Klasse B

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition folgender Art sind verboten;

    Scharfschützengewehre

    Sprengstoff

    Raketengetriebene Panzerabwehrhandwaffen

    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der

    Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in Absatz 2 aufgelistet.



    §2WG - Tragen von Schusswaffen


    (1) Natürliche Personen sind mit dem Besitz einer Waffenschein Klasse berechtigt, die zugelassenen Waffen für

    die jeweilige Klasse mitzuführen.

    (2) Wer an öffentlichen Plätzen; Stadthalle, Zentrum, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt,

    darf keine Waffen zeigen oder ein scharfen Schuss abfeuern.



    §3WG -Waffenverbotszonen


    (1) An den gekennzeichneten Gebieten ist eine Waffenverbotszone!

    An diese Zonen darf man seine Waffen nicht zeigen, zielen oder schießen!

    (2) Wer seine Schusswaffe in einer Waffenverbotszone sichtbar macht, indem er sie in der Hand trägt oder zielt, darf die Schusswaffe ohne

    Ankündigung vom Beamten eingezogen werden!

    (3) In den Waffenverbotszonen, darf man nicht schießen und auch nicht vom weitem rein schießen!

    Sollte in diesen Gebieten geschossen werden, darf ohne Ankündigung

    die Waffen entzogen, der Waffenschein entzogen und der Täter verhaftet werden!

    Polizeibeamte und das FBI, in Ausnahmefällen auch das Ordnungsamt, sind des Weiteren befugt

    den Waffenschein für maximal 3 Tage zu sperren, wenn Sie ein vorsätzliches Handeln nachweisen können.

    Vorsätzlich handelt, wer durch eine Waffe eine Straftat begehen möchte, welche nicht gemäß § 5 StGB unbestraft bleibt.


    Dieses Gesetz wurde eingeführt, weil in diesen Bereichen sich oftmals Dienstleistende/Neulinge befinden,

    zu deren Sicherheit und der Sicherheit aller Bürger wurde dieses Gesetz eingeführt!



    §4WG - Sondermaßnahme: Entzug der Waffenerlaubnis


    (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen

    oder Munition untersagen,

    1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle

    des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

    2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen

    berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den

    Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

    (2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es

    zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

    (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

    (4) Die Waffenerlaubnis wird eingezogen, wenn man vorsätzlich an öffentlichen Plätzen eine Schusswaffe zeigt oder scharfe Schüsse abfeuert.

    (4.1) Aus Gründen der Notwehr, zum Schutz der eigenen oder der von Dritten körperlichen Unversehrtheit, tritt Abs. 4 nicht in Kraft.

    (5) Als öffentliche Plätze gilt der Neulingsspawn, Fahrschule, Burger Shot North und die Stadthalle bis zu einem Radius von 300 Meter.

  • BOYKA

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