Strafgesetzbuch (StGB)
Zitat aus §1BE - Staatswesen:
Keine Strafe ohne Gesetz! Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war.
§1 StGB - Mord
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. Der Mörder wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(Straftat: Beamten-/Zivilisten Mord)
§2 StGB - Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Beamten-/Zivilisten Angriff)
§3 StGB - Belästigung
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung
von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt
zu ihm herzustellen versucht, ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit
oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Zivilrechtlicher Fall, ggf. "Unerlaubtes betreten von Gründstücken", wenn der Platzverweis vom Hauseigentümer oder der Polizei/Ordnungsamt verweigert wird)
§4 StGB - Beleidigung
Eine Beleidigung ist, wenn man eine Person oder Dritte Personen seelisch, körperlich oder geistig beleidigt.
Wird mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Zivilrechtlicher Fall)
§5 StGB - Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
abs.1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet,
wird kann von 10 bis 60 Minuten in Schutzhaft genommen werden.
abs.1.1)Wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine
andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im
Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen.
(Straftat: Anschlag)
§6 StGB - Völkermord
Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, Mitglieder der Gruppe tötet,
Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden zufügt,
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen, Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(Straftat: Anschlag, Beamten-/Zivilisten Mord und ggf. Beamten-/Zivilisten Angriff und Beleidigung)
§7 StGB - Diebstahl
abs.1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
abs.2) Der Versuch ist strafbar
(Straftat: beinhaltet Taschendiebstahl, Fahrzeugdiebstahl, Diebstahl von Behördenfahrzeugen, Raub/Überfall, kann auch Zivil- oder Strafgericht geahndet werden -> Ordnungsgeld, Schmerzensgeld oder Schadensersatz.)
§8 StGB - Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt,
wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Unerlaubtes Betreten von Grundstücken, kann auch ggf. Zivilrechtlich geahndet werden -> Ordnungsgeld, Schmerzensgeld oder Schadensersatz.)
§9 StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört,
beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen,
ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Gefährlicher Eingriff in den Straßen-/Luftverkehr, Sachbeschädigung und Zivilrechtlich-> Ordnungsgeld, Schmerzensgeld oder Schadensersatz)
§10 StGB - Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Sachbeschädigung und Zivilrechtlich -> Ordnungsgeld, Schmerzensgeld oder Schadensersatz)
§11 StGB - Beamtenbeleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Beamtenbeleidigung)
§12a StGB - Bestechung
abs.1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder Polizei/Ordnungsbeamte einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen
hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
abs.1.1) der Versuch ist Strafbar.
(Straftat: Beamtenbestechung)
§12b StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
abs.1)Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen
Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Bestechung oder ggf. Zivilrechtlich -> Ordnungsgeld oder Schadensersatz)
abs.2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem
Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(Straftat: Bestechung oder ggf. Zivilrechtlich -> Ordnungsgeld oder Schadensersatz)
§13 StGB - Totschlag
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe bestraft.
(Straftat: Beamten-/Zivilisten Mord und Beamten-/Zivilisten Angriff)
§14 StGB - Verkauf und Umgang mit Betäubungsmitteln
Der Umgang und der Verkauf von Betäubungsmitteln (Drogen oder Spice) ist untersagt und wird mit einer
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Illegale Mitnahme von Drogen/Spice)
§15 StGB - Herstellen und Verkauf von illegalen Waffen
Die Herstellung von Waffen aus Waffenteilen und der Verkauf ist illegal und wird mit
einer Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(Straftat: Illegale Mitnahme von Waffenteile)
§16 StGB - Bedrohung
abs.1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
abs.1.1) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen
ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(Straftat: Bedrohung, kann ggf. Zivilrechtlich geahndet werden -> Ordnungsgeld, Schmerzensgeld oder Schadensersatz)
§17 StGB - Geiselnahme
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung
mit dem Tod oder einer Körperverletzung (§2 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche
Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch
eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt,
wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(Straftat: Entführung)
§18 StGB - Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(Straftat: Entführung und ggf. einsperren ins Gangjail)
§19 StGB - Raub/Überfall
abs.1) Auf Freiheitsstrafe, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein
anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
abs.2) Wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet, in den Fällen des Absatzes 1 eine Waffe bei sich führt oder
eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(Straftat: Überfall/Raub)