San Andreas Medical Department | Beamtenregelwerk

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  • §1BR - Staatswesen



    Abs.1) Das Staatswesen besteht aus 3 Gewalteinteilungen; Exekutive, Judikative und Legislative.

    Abs.1.1) Exekutive - ausführende Staatsgewalt: Polizei(LSPD und FBI) und Ordnungsamt, sowie das Militär in Sondersituationen

    Abs.1.2) Judikative - Rechtsprechende Gewalt: Straf- und Zivirichter und Staatsanwaltschaft

    Abs.1.3) Legislative - Gesetzgebende Gewalt: Regierung(Präsident und Präsidentin der Exekutive und Judikative)

    Abs.2) Keine Strafe ohne Gesetz! Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war. (gem. § 1 StGB)







    §2BR - Vollstreckungsbeamte





    Abs.1) Als Vollstreckungsbeamte gelten die in §1 Abs. 1.1 BR genannte Exekutive; die Polizei, das FBI und

    das Ordnungsamt, sowie das Militär in Sondersituationen.

    Abs.2) Das Militär ist an gesonderte Regelungen gebunden und haben keine Befugnisse welche

    in diesem Gesetz benannt sind.







    §3BR - Amtliche Handlungen





    Abs.1) Vollstreckungsbeamte sind befugt Durchsuchungen an Personen durchzuführen, wo der begründete

    Verdacht der Mitnahme von illegalen Sachen besteht. Verdacht

    begründet sich mit: Ortschaft (Safebox oder wo vorher Verbrechen oder illegale Handlungen durchgeführt wurden),

    gesuchter Straftäter (Eine Person mit Wanteds), die Konsumierung von Drogen/Spice(wenn es im Chat

    gesehen oder beim Alkoholtest herausgefunden wurde) und verkaufen von illegalen Waffen(gebaute Waffen mit Waffenteile).

    Abs.1.2) Sollte sich bei der Durchsuchung feststellen, dass derjenige illegale Sachen mit sich führt, dürfen

    diese vom Vollstreckungsbeamten entnommen werden und entsprechende Amtswege eingeleitet werden.

    Abs.2) Vollsteckungsbeamte dürfen ohne jeglichen Grund zur Identitätsfeststellung Personen im

    Polizeisystem abfragen oder die Ausweispapieren fordern.

    Abs.3) Vollstreckungsbeamte dürfen bei einem vorhandenen Haftbefehl(über 4 Wanteds) oder zur Streit-/Konfliktlösung

    beteiligte Personen auffordern mitzukommen oder in den Streifenwagen einzusteigen.

    Abs.4) Vollstreckungsbeamte dürfen Personen, die durch einen Haftbefehl oder Gerichtsbeschluss verfolgt werden

    oder wenn die Öffentlichkeit gefährdet ist, festhalten (mit Handschellen).

    Die Öffentlichkeit ist dann gefährdet, wenn eine Gefahr für Leib und Leben dritter besteht, der Verdächtige

    eine Straftat ausübt oder unmittelbar vor der Ausübung steht oder eine Straftat öffentlich ankündigt, die

    nötigen Mittel dazu hat und oder plant.







    §4BR - Amtliche Vollstreckung





    Abs.1) Zur Vollstreckung gehören alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf die Einleitung und Ausführung, aber

    auch Abänderung und Aufhebung bzw. Beendigung einer von einem Strafgericht erlassenen

    rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sind.

    Abs.1.1) Die Durchführung der angeordneten Maßnahme wird ausschließlich von Polizeibeamten

    oder dem FBI ausgeführt. (Beispiel: Schuldeneintreibung, Vollstrecken von Gegenstände und

    amtlich zugestellten Zulassungen - Scheine etc.)

    Abs.1.2) Die Polizeibeamten und das FBI ist es vom Gericht gestattet, aufgrund von Schriften, Taten

    im Nachhinein zu ahnden. Diese Schriften dürfen maximal eine halbe Stunde vom Tatzeitpunkt entfernt liegen.

    Alle weiteren Schriften, welche möglicherweise älter sind, sind vor Vollstreckung einem Richter vorzulegen.

    Abs.2) Das Ordnungsamt ist nach folgenden Bedingungen berechtigt eine Abschleppmaßnahme durchzuführen,

    wenn das Fahrzeug keine Zulassung besitzt und der Fahrzeughalter somit nicht ermittelt werden kann,

    nach 2 Minuten der Fahrzeughalter nicht erschienen ist und

    der Fahrzeughalter auf den Anruf nicht reagiert(ein Anruf genügt).

    Abs.2.1) Abschleppmaßnahmen müssen zur Beweissicherung des Verkehrsverstoßes durch einen Screen

    dokumentiert werden. Dieser muss mindestens 7 Tage vom ausführenden Ordnungsbeamten behalten werden.







    §5BR - Amtlicher Vollzug





    Abs.1) Die Polizei ist bei einem bestehenden Haftbefehl (über 4 Wanteds) befugt den Gesuchten in

    Gewahrsam zu nehmen (Haft und Arrest).

    Abs.2) Die Polizei ist bei der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat berechtigt die Anhänger/Mitwirker dieser terroristischen Vereinigung für max. 60 Minuten in polizeilichen Arrest zu nehmen. Rechtssprache: Schutzhaft







    §6BR - Ordnungswidrigkeit





    Abs.1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 8.000$ bestraft werden, wenn dies nicht anders von einem Gericht angeordnet wird (vgl. §21 StGB).

    Abs.2) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe

    aufsucht(auch durch Telekommunikationsmitteln) kann mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000$ bestraft werden,

    wenn dies nicht anders von einem Gericht angeordnet wird (vgl. §23 StGB).

    Abs.3) Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen die StVO(StraßenVerkehrsOrdnung) [>StVO<] und werden, solange

    dies nicht anders von einem Gericht beschlossen wird, mit Verkehrsstrafpunkten, Wanteds oder Ordnungsgeld geahndet.

    Abs.4) Unter 4 Wanteds dürfen Polizeibeamte ein Ordnungsgeld zum "Freikaufen" ausstellen.

    Je Wanted = 3.000$ - Der Polizeibeamte ist nicht verpflichtet ein Ticket für den Freikauf auszustellen!

    Abs.5) Näheres zu den Ordnungswidrigkeiten regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz [>OwiG<].







    §7BR - Polizeigewalt





    Abs.1) Die Polizei ist bei handgreiflichen Auseinandersetzungen, nach mind. 3 Aufforderungen dies zu unterlassen, befugt

    Gewalt gegen die Widerstand leistende(n) Person(en), mit Pfefferspray oder Schlagstock, anzuwenden.

    Abs.2) Sobald eine Schusswaffe auf einen Menschen gerichtet wird darf die Polizei nach mind. 2 Aufforderungen, dass

    die Waffe herunter genommen werden soll, Warnschüsse schießen oder mit einem Schuss den Schützen verletzen.

    Abs.2.1) Wenn auf einen Menschen geschossen wird, darf die Polizei sofort mit der Dienstschusswaffe agieren

    und bei Gefährdung der eigenen Person(auf den Polizisten bezogen) oder von Dritten den Schützen außer Gefecht setzen.

    Abs.3) Bei erweitertem Widerstand (erfüllt nach 3 Minuten Flucht zu Fuß) darf die Polizei

    Gebrauch von ihrer Schusswaffe mache. Zunächst sollte aber versucht werden, den flüchtigen Straftäter

    mit dem Stromschocker (auch Tazer genannt) außer Gefecht zu setzen. Dieser ist nach einer mindestens 20 Sekunden langen Flucht gestattet.

    Für den Einsatz des Stromschockers gilt § 11 Abs. 2 Br.

    Abs.4) Bei erweitertem Widerstand im Straßenverkehr (erfüllt nach 3 Minuten Flucht mit einem Fahrzeug) darf

    die Polizei nach der ersten und letzten Aufforderung dem flüchtigen Fahrzeug die Reifen zerschießen, um es zum stehen zu bringen.







    §8BR - Strafahndung, Einleiten von Amts wegen





    Abs.1) Verbrecher ist man dann; wenn man gegen verfassungsrechtliche Gesetze, bzw. gegen

    die Staatsgesetze verstößt. (u.a. GG, StGB)

    Abs.1.1) Sobald ein Gesetzesverstoß, bzw. eine Straftat vorliegt und von einem Vollstreckungsbeamten gesehen

    oder er von Zivilisten unmittelbar darauf aufmerksam gemacht wurde, ist die Exekutive (Polizei, FBI und Ordnungsamt) für

    die Ahndung und Vollstreckung zuständig. (vgl. § 6 StGB)

    Abs.1.2) Ab 4 Wanteds wird ein Beschuldigter per vorläufigen Haftbefehl gesucht. Der Haftbefehl kann im Zweifelsfalle durch ein Gerichtsbeschluss aufgehoben werden.

    Abs.1.3) Je nach Härte des Gesetzesverstoßes, bzw. aufgrund der in Abs. 1.2 genannten Grundlage, ist die

    Polizei unter anderem auch für den Vollzug(Freiheitsstrafe) zuständig.

    Abs.2) Staatsanwaltschaft, Polizei und das FBI sind zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.

    Ordnungsbeamte sind bei unmittelbarer Sichtung einer Straftat dazu verpflichtet, weitere Maßnahmen

    einzuleiten, die der Strafverfolgung dienen.

    Abs.3) Wenn Verbrecher in Gebäudeobjekte flüchten, darf die Polizei sich das Recht nehmen und in das

    Gebäudeobjekt ohne Erlaubnis des Eigentümers betreten, auch wenn das Gebäude ein Privatgebäude ist.

    Abs.4) Grundsätzlich ist die Polizei zur Strafverfolgung verpflichtet,sobald sie von einer Straftat Kenntnis erhält.

    Sie hat also grundsätzlich jede Anzeigeaufzunehmen und zu bearbeiten.

    Abs.5) Im Zweifelsfalle muss eine Ahndung welche gem. Abs. 1.1 durchgeführt wurde, dokumentiert werden.

    Es gilt: Jede Ahndung kann durch ein Gericht aufgehoben werden.







    §9BR - Nutzung der Dienstschusswaffe (Polizeirecht)





    Abs.1) Die Dienstschusswaffe der Polizei darf nur in äußersten Notsituationen benutzt werden! Gründe: Staatsgefährdung, Personenbeschuss/Mord oder erweiterte/r Flucht/Widerstand (Zeitangabe und genaue Bedingungen

    gemäß §6 Abs.2, Abs.2.1, Abs.3 und Abs.4 BR vorgegeben)

    Abs.2) Bei staatlichen Events/Veranstaltungen(ausgeschlossen sind Events die von News Reporter oder

    Admins veranstaltet werden) darf zum Schutz der Teilnehmer die Polizei Spezialwaffen in der Hand tragen, um

    bei Gefahrensituationen schnell zu agieren. Desweiteren dürfen bei Verbrechern ab 45 Wanteds Spezialwaffen benutzt werden.


    §10BR - Sonderrecht Blaulicht





    Abs.1) Die Polizei, das FBI, das Ordnungsamt, die Feuerwehr und der Rettungsdienst sind befugt Blaulichtfahrzeuge zu fahren.



    Abs.2) Das Blaulicht darf nur bei eingehenden NOTRUFEN(gilt für Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr) eingeschaltet werden.

    Abs.2.1) Bei Notrufen wo es kein Anzeichen für Menschengefährdung gibt also keine höchste Eile geboten ist, muss

    man ohne Blaulicht hinfahren. (Beispiel: Personen streiten sich, ohne Handgreiflichkeiten)

    Abs.2.2) Die Inanspruchnahme der Sonderrechte bzw. das Aufheben der StVO ist nur erlaubt, wenn höchste Eile geboten ist.

    Bei Einsätzen ohne Eile gemäß Abs 2.1 muss sich strikt an die StVO gehalten werden.

    Abs.3) Beim Fahren zu Einsatzorten bei denen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht

    auszuschließen ist (höchste Eile geboten ist), darf das Blaulicht in Verbindung mit dem Signalton benutzt werden.

    Abs.4) Bei Verfolgungsjagden muss das Blaulicht mit Signalton eingeschaltet sein. (Gilt für Polizei und FBI)







    §11BR - Außer- und im Dienstvorschriften/Voraussetzungen





    Abs.1) Im Dienst als Polizeibeamter muss die Dienstuniform, sowie zu Dienstbeginn volle Lebenspunkte und Schutzwesten-HP vorhanden sein.

    Zudem muss man genug Waffenmunition dabei haben und der Keybinder muss eingeschaltet und funktionsfähig sein!

    Abs.1.1) Im Dienst als Sanitäter/Feuerwehrmann muss die Dienstuniform, sowie volle Lebenspunkte vorhanden sein.

    Außerdem muss der Keybinder eingeschaltet und funktionsfähig sein!

    Abs.1.2) Im Dienst als Ordnungsbeamter muss die Dienstuniform, sowie volle Lebenspunkte vorhanden sein.

    Außerdem muss der Keybinder eingeschaltet und funktionsfähig sein!

    Abs.2) Im Dienst müssen die Dienstfahrzeuge, die nach Rang gefahren werden dürfen, benutzt werden. Es dürfen keine Privatfahrzeuge benutzt werden. (Ab welchem Rang welches Behördenfahrzeug gefahren werden darf, steht in den jeweiligen Fraktionskategorien)

    Abs.3) Außerhalb der Dienstzeit / des Dienstes dürfen die staatlichen Fahrzeuge sowie die Fraktionsbefehle nicht benutzt werden.

    Abs.3.1) Die Dienstuniform und Dienstwaffen dürfen außer Dienst nicht getragen werden.

    Abs.3.2) Außerhalb des Dienstes darf man keine Verbrechen begehen, die eine Haftstrafe mit sich führen könnten.







    §12BR - Amtliche Maßnahmen





    Abs.1) Die Polizei und das Ordnungsamt kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis, maximal 30 Minuten).

    Abs.1.1) Die Polizei und das Ordnungsamt kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar

    angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines

    anderen Bewohners dieser Wohnung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist.

    Abs.1.2) Die Polizei und das Ordnungsamt kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Dies ist lediglich im begründeten Verdachtsfall möglich. (bis maximal 2 Stunden)

    Abs.2) Der Stromschocker (auch Taser genannt) der Polizei darf nicht eingesetzt werden, wenn der Straftäter

    sich gestellt hat oder keinen Widerstand leistet.

    Der Stromschocker darf eingesetzt werden, solange es zu keinem Schusswechsel kommt.

    In einer Waffenverbotszone gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 BR nicht.







    §13BR - Verhaltensordnung





    Abs.1) Beamten ist es nicht erlaubt sich im Dienst komisch zu verhalten indem diese "aus Spaß" auf Gegenstände/Personen

    schießen oder schlagen. Beamte müssen sich im Dienst absolut diszipliniert und korrekt verhalten.

    Sie haben eine gewisse Sorgfaltspflicht bei der Ausübung ihres Dienstes.

    Abs.2) Beamte müssen immer respektvoll gegenüber anderen Bürgern und Beamten sein! Es ist strengstens

    untersagt als Beamter andere Bürger/Beamte zu beleidigen oder in irgendeiner Art zu provozieren

    oder einer anderen Straftat zu begehen.

    Abs.3) Als Beamter muss man jeden Bürger gleich behandeln und niemanden in irgendeiner Art bevorzugen!

    Freundschaftliche Gespräche im Dienst dürfen zwar geführt werden, dürfen aber in keinster Weise

    die Pflichten eines Beamtens behindern.

    Abs.4) Vollstreckungsbeamte und Notärzte/Sanitäter sind verpflichtet der Leitstelle ihre Verfügbarkeit mitzuteilen

    und die Option mit Sorgfalt zu nutzen.







    §14BR - Interne Regelungen und Roleplayverhalten





    Abs.1) Verstößt ein Beamter gegen seine Dienstvorschriften, oder begeht der Straftaten, so wird er bestraft.

    Abs.1.1) Verstößt ein Beamter während seiner Dienstzeit gegen seine Dienstvorschriften oder begeht Straftaten, so kann

    ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet werden.

    Folgen bei einem Schuldspruch: eine Fraktionsabmahnung, ein Bußgeld bis zu 500.000$ inkl. Schadens- und Aufwandskosten, oder

    einer fristlosen Kündigung geahndet werden.

    Abs.1.2) Begeht ein Beamter außerhalb seiner Dienstzeit Straftaten, so wird dies nach dem Strafmaß des

    Strafgesetzbuches oder mit einer fristlosen Kündigung geahndet.

    Abs.2) Wer seinen Beruf als Beamter; Regierung, Militär, Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Rettungsdienst,

    aufgeben möchte (kündigen möchte), muss diese Entscheidung erst mit der Leitung der Fraktion absprechen.

    Abs.2.1) Wer sich durch Dritte (durch Admins) aus der Staatsfraktion entfernen lässt, ohne mit der Leitung der Fraktion

    Absprache gehalten zu haben, wird bestraft.

    Abs.2.2) Bestraft wird auch, wer mutwilig gegen Dienstvorschriften verstößt, umso eine frühzeitige Entlassung zu erzielen.

    Abs.2.3) Bestraft wird im Falle von §14BR Abs.2.1, §14BR Abs.2.2 oder §14BR Abs.3 mit einer Fraktionssperre

    bis zu 3 Wochen, auch wenn die Memberzeit erfüllt wurde, und einer staatliche Fraktionssperre

    bis zu 3 Monaten. Die Behörden können hinzu auch Aufwandskosten bis zu 300.000$ fordern.

    Abs.3) Bei unregelmäßigen Onlinezeiten oder bei längerer Inaktivität (bis 2 Tage) muss die Leitung der Fraktion

    darüber in Kenntnis gesetzt werden.

    Abs.3.1) Unangemeldete Inaktivität kann mit einer internen Abmahnung oder nach §14BR Abs.2.3 bestraft werden.

    Abs.4) Beamte müssen sich während ihrer Dienstzeit der Spielweise REALLIFE-ROLEPLAY verhalten;

    => Anfragen von Spielern sollten beantwortet und nicht ignoriert werden.

    => Fragen oder Anregungen von Spielern sollten auf sachlicher Ebene im 'Hochdeutsch' beantwortet werden.

    => Bei Kontakt mit Spielern, die einem Polizisten oder Ordnungsbeamten ein Rechtsverstoß melden, sind folgende

    Fragen zum Sachverhalt zu stellen:

    - Wer ist der Täter? -> Falls nicht bekannt: Wie sah der Täter aus?

    - Was hat der Täter getan?

    - Ist der Täter bewaffnet gewesen?

    - Wohin ist der Täter geflüchtet und mit welchem Fluchtmittel?

    => Bei Entführunge

    Abs.5) Soldaten und Polizisten dürfen ihre Schusswaffe nur in folgenden Situation in Gebrauch nehmen:

    => Person A zielt mit einer Schusswaffe auf Person B .

    Reaktion: Dienstwaffe auf Person A richten und auffordern, die Hände hochzuheben.

    => Person A schießt mit einer Schusswaffe auf Person B.

    Reaktion: Person A wanteds ausstellen und erschießen.

    => Person A und B beschießen sich mit einer Schusswaffe

    Reaktion: Person A und B wanteds ausstellen und erschießen.

    => Person A schießt mit einer Schusswaffe auf Polizisten

    Reaktion: Person A wanteds ausstellen und erschießen.

    => Person A zielt mit einer Schusswaffe auf Polizisten

    Reaktion: Dienstwaffe auf Person A richten und auffordern, die Hände hochzuheben.

    => Person A rennt vor der Polizei weg.

    Reaktion: Auffordern stehenzubleiben, Tazern, Reizgas oder Schlagstock anwenden.

    => Person A begeht 5 Minutenlang Fahrerflucht vor der Polizei.

    Reaktion: Letzte Anhalt-Aufforderung aussprechen und die Reifen zerschießen.

    => Person A schießt mit einer Schusswaffe aus dem Fahrzeug auf das Polizeiauto

    Reaktion: Wanteds ausstellen, Fahrzeug zerschießen und Person A erschießen.

    Abs.6) Nochmal zur Verdeutlichung der 'Suicidarrest'-Regelung:

    => Suicidarrest darf nur bei einem Waffengebrauch(zielen/schießen) innerhalb einer Waffenverbotszone

    angewendet werden, oder wenn in eine Waffenverbotszone reingeschossen wird.

    => Innerhalb des Polizeireviers dürfen Gesuchte direkt mit Suicidarrest eingesperrt werden.

    => Gesuchte, die 'Tod' auf dem Boden liegen, dürfen Suicidarrested werden.

    Ansonsten ist die Nutzung der Suicidarrest-Funktion strengst VERBOTEN!



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