Ordnungswidrigkeitengesetze (OwiG)
Inhaltsverzeichnis:
Erster und zweiter Abschnitt: Allgemeiner Teil, Grundlagen der Ordnungswidrigkeiten
Dritter bis vierter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt: Erläuterungen des OwiG
§ 1 - Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 - Personen – und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Geschwister,
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder
Lebenspartnerschaft, welche zum Tatzeitpunkt bestand, zum Verfahrenszeitpunkt nicht mehr besteht.
2. Amtsträger:
a) wer gemäß § 2 Abs. 1 Beamtenrecht als Beamter oder Vollstreckungsbeamter gilt,
Angehöriger des Militärs oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;
3. Richter:
wer vom Staat zum Richter berufen wurde und somit zu Beschlüssen und Urteilen befähigt ist;
4. eine rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht;
5. Unternehmen einer Tat:
deren Planung und deren Vollendung;
6. Täter/Mittäter:
wer die Ordnungswidrigkeit selbst oder durch einen anderen begeht, wird jedoch die
Ordnungswidrigkeit gemeinschaftlich begangen, so wird jeder als Täter bestraft.
(2) Den in diesem Gesetz genannten Schriften sind Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und/oder andere Darstellungen.
§ 3 - Begriffsbestimmung Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, jedoch kein Straftatbestand gemäß des Strafgesetzbuches bildet.
§ 4 – Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet.
Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann durch ein Gerichtsbeschluss erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe
gemäß dem Strafgesetz nicht verhängt wird.
Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeit
§ 5 – Einziehung von Gegenständen
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit
das Gesetz es ausdrücklich zulässt.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder
die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße
bedroht sind, ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 6 – Einziehung von Berechtigungen
(1) Eine Berechtigung darf nur dann eingezogen werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt.
Eine Sperre muss durch einen richterlichen Beschluss angeordnet werden, es sei denn, die
Person erreicht 10 Strafpunkte auf der jeweiligen Berechtigung.
(2) Die Vergabe von 10 Strafpunkten auf eine jeweilige Berechtigung darf nur dann geschehen,
wenn das jeweilige Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
§ 7 – Verwarnungen
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Vollstreckungsbeamte den Betroffenen verwarnen
und ein Verwarnungsgeld, je nach Ordnungswidrigkeit erheben.
Sie können jedoch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
§ 8 – Vollstreckungsbeamte
Vollstreckungsbeamte haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und
dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen.
Maßnahmen des Strafmaßkataloges, welche auf das OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zurück zu
führen sind, dienen lediglich als Richtwert und müssen nicht angewandt werden.
Die dort angeführten Strafpunkte entsprechen jedoch dem maximal zu gebenden Wert.
Dritter Abschnitt: Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Öffentliches Urinieren:
Wer in der Öffentlichkeit uriniert, handelt ordnungswidrig.
(Mögliche Strafe: Öffentliches Urinieren)
Widersetzen einer polizeilichen Anordnung:
Wer sich einer polizeilichen Anordnung widersetzt, obwohl er über diese aufgeklärt wurde
und ggf. Begründungen genannt worden sind, die eine Maßnahme oder Anordnung rechtfertigen, handelt ordnungswidrig.
(Mögliche Strafe: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Betreten militärischer Anlagen:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen
Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus
Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben des Militärs gesperrt ist.
(Mögliche Strafe: Unerlaubtes Betreten von Grundstücken)
Beihilfe zur Verdunklung oder Flucht
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Ordnungswidrig handelt, wer einem vermutlichen Täter
bei der Flucht oder der Verdunklung einer Straftat vorsätzlich beiträgt.
(Mögliche Strafe: Beihilfe zur Flucht)
Notrufmissbrauch
Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not
die Hilfe anderer erforderlich sei, handelt ordnungswidrig.
(Mögliche Strafe: Notrufmissbrauch)
Vierter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Straßenverkehr
Strafbarkeit im Straßenverkehr
Ordnungswidrigkeiten, die das Führen eines Kraftfahrzeuges betreffen, können mit Geldstrafe
oder mit Verkehrsstrafpunkte auf den jeweiligen Führerschein geahndet werden.
Straßennutzung
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen des § 2 StVO abseits der Fahrbahn, auf Gehwegen oder
Seitenstreifen, sich nicht an das Rechtsfahrgebot hält und auf der falschen Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund
mit einem Kraftfahrzeug, welches keiner Sonderregelung gem. § 2 Abs. 4 unterliegt, fährt.
(Mögliche Strafe: Fahren abseits der Straße, Fahren auf falscher Straßenseite, wenn kein Hindernis erkennbar ist)
Fahren ohne Beleuchtungseinrichtung
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen des § 9 StVO ohne eingeschalteter
Beleuchtungseinrichtung (Licht) nach 21 Uhr, bei deutlich schlechten Sichtverhältnissen (Unwetter) oder
bei Dämmerung und Dunkelheit fährt.
(Mögliche Strafe: Fahren ohne Licht)
Verursachen einer Behinderung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sein Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund so abstellt, dass eine Behinderung
des Verkehrsflusses entsteht.
(Mögliche Strafe: Behinderung des Verkehrsflusses)
(2) Ordnungswidrig handelt ebenso, wer gegen § 6 Abs. 1.1 StVO Einsatzfahrzeugen mit
eingeschalteter Licht- und Signalanlage keine freie Bahn schafft, obwohl es ihm zuzumuten war und er
dadurch keine andere Tat begehen würde.
(Mögliche Strafe: Behinderung von Einsatzfahrzeugen)
Erzeugen eines Unfalles
Wer fahrlässig einen Unfall verursacht, indem er die Vorfahrtsregelungen missachtet, dem eine
Abstandsunterschreitung nachweisbar ist, oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, handelt ordnungswidrig.
(Mögliche Strafe: Verursachen eines Unfalles)
Missachtung der Vorfahrtsregeln
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorfahrtsregelung verstößt und dadurch eine Gefährdung anderer verursacht.
(Mögliche Strafe: Missachtung der Vorfahrtsregeln)
Sachbeschädigung von Verkehrsanlagen
Eine Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wird ebenfalls mit Strafpunkten
oder Geldstrafe belegt, außer dem Beschuldigten wurde bereits für die Sachbeschädigung von
einem Gericht eine verkehrsbezogene Strafe auferlegt.
(Mögliche Strafe: Absichtliches Zerstören von Verkehrsanlagen)
Fahren ohne Schutzausstattung
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge, welche bauartbedingt schneller
als 70 km/h fahren, führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
(Mögliche Strafe: Fahren ohne Helm)
Alkohol und andere berauschende Mittel im Straßenverkehr
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er unter Einfluss des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel steht, handelt ordnungswidrig.
(Mögliche Strafe: Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss)
Körperverletzung im Straßenverkehr
Wer eine Person schädigt bzw. verletzt, indem er diese vorsätzlich anfährt, wird zusätzlich mit Strafpunkten
bestraft, außer dem Beschuldigten wurde bereits für die Körperverletzung von
einem Gericht eine verkehrsbezogene Strafe auferlegt.
(Mögliche Strafe: Absichtliches Anfahren von Personen)
Parken im Halteverbot
Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 8 StVO in einem Halteverbot parkt.
Zu beachten sind die zeitlichen und rechtlichen Bestimmungen über das Halten und Parken.
(Mögliche Strafe: Parken im Halteverbot)
Missachtungen von Zeichen und Weisungen von Vollstreckungsbeamten
Ordnungswidrig handelt, wer gemäß § 7 StVO den Zeichen und Weisungen unter Beachtung
seiner Sorgfaltsplicht missachtet. Ordnungswidrig handelt nicht, wer zur Abwendung einer wohlmöglichen
Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch die Befolgung der Zeichen und Weisungen
eines Vollstreckungsbeamten, diese nicht befolgt.
(Mögliche Strafe: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
Nutzung von beschleunigungsfördernde Mittel in Los Santos
Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der Hauptstadt Los Santos beschleunigungsfördernde Mittel (Nitro) einsetzt.
(Mögliche Strafe: Benutzen von Nitro